An sich erfreuen sich handschriftliche Testamente eine hohen Beliebtheit, weil sie schnell und einfach zu erstellen sind und meist keine Kosten verursachen. Aber der Teufel steckt im Detail. Ohne fachkundige Beratung sollte man die Finger von der eigenhändigen Errichtung lassen. Auch die Hilfe einschlägiger Handbücher ersetzt nicht den Fachmann. Immer wieder müssen deshalb die Gericht über Problemfälle entscheiden.
So lag dem Oberlandesgericht Naumburg ein Testament vor, bei dem das eigentliche Testament und die Unterschrift auf verschiedenen Blättern standen. Eine Unterschrift unter einem privatschriftlichen Testament muss aber räumlich so zu der letztwilligen Verfügung stehen, dass diese von Ihr gedeckt ist. Hieran fehlte es nach Ansicht des OLG. Wenn die Unterschrift auf einem anderen Blatt ist, dass körperlich nicht verbunden ist und dass auch nicht ohne weiteres als äußere Fortsetzung und Abschluss des Testaments verstanden werden kann, fehlt es am Zusammenhang. (OLG Naumburg v. 30.7.2021 -2 Wx 55/20)
Größere Probleme kann ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament von Eheleute verursachen. Ein derartiges Testament wird üblicherweise von einem der Ehegatten niedergeschrieben und dann von beiden Ehegatten unterschrieben. In einem vom Kammergericht in Berlin entschiedenen Fall hatte jeder der Eheleute unter der gemeinsamen Überschrift jeweils handschriftlich ihre Verfügungen getroffen. Das hatte das KG noch durchgewunken. Für ein gemeinschaftliches Testament reichte es, dass beide Eheleute in einer einheitlichen Urkunde und unter der gemeinsamen Überschrift „Testament der Eheleute“ ein Testament errichtet haben, auch wenn beide einzeln jeweils handschriftlich ihre eigene Verfügung sowie eine Schlusserbeinsetzung getroffen haben. (KG v. 4. 2. 2021 -19 W 1118/20)
In einem Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf war das Testament dagegen misslungen. Dort hatten sich ebenfalls beide Ehegatten handschriftlich betätigt. Allerdings hatte nur einer von beiden auch erbrechtliche Verfügungen niedergeschrieben. Für ein gemeinsames Testament müssen aber beide Ehegatten Anordnungen für den Todesfall treffen. So war es kein gemeinsames Testament. Da die Verfügungen aber nicht von dem Ehegatten handschriftlich verfasst waren, den sie betrafen, war es insgesamt nicht wirksam. (OLG Düsseldorf v. 9.4.2021 – 3 Wx 219/20)
Man sieht, dass sich selbst kleine Fehler massiv auswirken können. Gute Beratung kann hier helfen. Wir empfehlen, eines der Mitglieder der DGE zu konsultieren.