Der Gesetzgeber hat für den Fall der Fälle die Möglichkeit von Nottestamenten geschaffen. Diese verlieren allerdings ihre Wirkung, wenn der Erblasser 3 Monate nach der Errichtung noch lebt, wobei die Frist nicht läuft, solange der Erblasser außerstande ist, einen Notar aufzusuchen (§ 2252 BGB). Ein solches Testament kann dann vor 3 Zeugen oder vor dem Bürgermeister errichtet werden. Auch der Bürgermeister muss 2 Zeugen hinzuziehen. Derartige Nottestament komme in der Praxis nur noch selten vor, weil es regelmäßig möglich ist, einen Notar kurzfristig etwa ans Krankenbett zu rufen. Bürgermeistertestamente sind noch seltener, weil es regelmäßig mehr Notare als Bürgermeister gibt.
Bei einem Dreizeugentestament dürfen nur solche Personen mitwirken, die der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sind und die mit den Zuwendungsempfängern nicht verwandt sind. Ein Dreizeugentestament ist nur wirksam, wenn die Gefahr des nahen Todes objektiv oder wenigstens subjektiv nach Überzeugung aller drei Testamentszeugen besteht. Eine fortgeschrittene, nicht mehr heilbare Krankheit reicht auch dann nicht aus, wenn der Erblasser nur noch eine kurze Zeit zu leben hat. Außerdem müssen beim Dreizeugentestament die Formalien genau eingehalten und dokumentiert werden. Anfang 2022 hat das OLG Düsseldorf noch entschieden, dass ein Nottestament ist auch in Zeiten der Pandemie nur dann wirksam, wenn während des gesamten Errichtungsaktes gleichzeitig drei Zeugen anwesend sind. Dies konnte im konkreten Fall nicht umgesetzt werden, weil nur jeweils 2 Personen gleichzeitig ins Krankenzimmer durften. Deshalb wurde das Testament mehrmals verlesen. Das reichte dem OLG aber nicht aus. (OLG Düsseldorf v. 6. 1 2022 -3 Wx 216/21)
Etwas geringere Formerfordernisse hatte das Gericht 2020 bei einem Bürgermeistertestament verlangt. Fehlen in einem vor dem Bürgermeister errichteten Nottestament Ausführungen dazu, dass es dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und von ihm unterschrieben wurde, steht dies der Wirksamkeit des Testaments nicht entgegen. § 13 I 2 BeurkG ist nur Sollvorschrift, so das die Vermutungswirkung von § 13 I 3 BeurkG greift. (OLG Düsseldorf v. 1.4.20 -3 Wx 12/20)
Regelmäßig scheitern Nottestamente daran, dass die gesetzlichen Formvorschriften nicht eingehalten werden. Hier hängen die Trauben sehr hoch und sind häufig nur für fachkundige Personen umzusetzen. Besser ist es in solchen Fällen einen Notar zu holen.