Zu den Aufgaben eines Nachlasspflegers gehört im wesentlichen, dafür Sorge zu tragen, dass der Nachlass zusammenbleibt, bis die Erben in der Lage sind, den Nachlass zu übernehmen. Insbesondere dann, wenn die Erben zunächst unbekannt sind, wird durch die Nachlassgerichte häufig ein Nachlasspfleger zur Sicherung des Nachlasses eingesetzt. Als besonderes Praxisproblem stellt sich dar, wenn im Nachlass eine oder mehrere Immobilien vorhanden sind, die nicht genutzt werden, auch kaum nutzbar sind und gleichzeitig Kosten verursachen. Dies kommt etwa dann vor, wenn der Erblasser Eigentümer einer von ihm bewohnten Eigentumswohnung ist. Eine solche Wohnung steht dann leer und verursacht in der Regel nicht unerhebliche Kosten. In einer derartigen Situation bietet es sich manchmal an, die Immobilie alsbald zu veräußern. Hierzu bedarf es aber der Genehmigung des Nachlassgerichts. Die Gericht sind in diesem Punkt sehr vorsichtig und zurückhaltend, weil sie keinen Fehler machen wollen. Selbst in eindeutigen Fällen werden Veräußerungsansinnen abgelehnt.
Mit einem derartigen Fall hat sich das OLG Hamburg auseinandergesetzt und den Spielraum deutlich erweitert. Die Veräußerung einer zum Nachlass gehörigen Wohnung durch den Nachlasspfleger ist danach genehmigungsfähig, wenn die laufenden Kosten der unvermieteten Wohnung höher sind als die Nachteile, die durch ein Anlage des Veräußerungserlöses nur unterhalb der Inflationsrate entstehen, eine Vermietung hohe Sanierungskosten auslösen würde und weitere Preissteigerungen der Eigentumswohnung nicht prognostiziert werden können.
Damit ist der Weg zu einer Veräußerung zwar nicht einfach, aber durch klare Kriterien doch deutlich offener geworden.
OLG Hamburg B. v. 28.4.2021 – 28.4.2021