Der Gesetzgeber hat für Testamente ausdrücklich angeordnet, dass diese nach dem Tode des Erblassers unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern sind. Hiervon sind alle Schriftstücke betroffen, die nach Form und Inhalt ein Testament sein können. Ob es sich tatsächlich um ein – wirksames – Testament handelt, hat später das Gericht zu beurteilen.
Potentielle Erben, aber auch Dritte, die sich an diese Regeln nicht halten, können mit Hilfe von Zwangsgeldern zur Ablieferung angehalten werden. Denkbar sind auch weitergehende Folgen. Die Verletzung der Abgabepflicht von Testamenten kann eine Schadensersatzpflicht auslösen. § 2259 BGB stellt ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 II dar. Dies hat zur Folge, dass etwa die Kosten eines deshalb unnötigen Erbscheinverfahrens demjenigen auferlegt werden können, der die Pflicht nicht beachtet hat. Wenn ein Testament vernichtet wurde, kann zudem auch Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung ( § 274 I StGB) in Betracht kommen. Außerdem kann der Besitzer der Urkunde nach § 2339 I Nr. 4 BGB für erbunwürdig erklärt werden.
Mit der Schadensersatzpflicht hat sich kürzlich das OLG Hamburg befasst und den Besitzer der Urkunde zum Schadensersatz verurteilt. Dies macht deutlich, dass das Zurückhalten derartiger Urkunden von den Gericht nicht als Spaß angesehen wird.
OLG Hamburg, U. v. 9.9.2021 – 2 U 9/21