Immer wieder kommt es vor, dass Erben nach dem Erbfall feststellen, dass das Ergebnis der Erbfolge ihnen nicht gefällt. Dies kann steuerliche Gründe haben, oft liegt aber auch eine unterbliebene oder missglückte Gestaltung vor. In solchen Fällen denken die Beteiligten über die Möglichkeit einer Aussschlagung nach. Das ist aber immer nur mit größter Vorsicht umzusetzen und sollte sehr sorgfältig zuvor im Hinblick auf dieAuswirkungen geprüft werden.
Ein in der Rechtsprechung behandelter Fall sah so aus, das ein Sohn das ihm gesetzlich angefallene Erbe aussschlug mit dem Ziel, dass seine Mutter, die Ehefrau des Erblassers, Alleinerbin werden sollte. Nach der Ausschlagung stellte sich heraus, dass der Erblasser eine nichteheliche Tochter hatte, die er offenbar seiner Frau und ddemSohn veerschwiegen hatte. Die Ausschlagung des Sohnes führte deshalb dazu, dass die nichteheliche Tochter zur Hälfte am Nachlass beteiligt wurde, während sie sonst nur 1/4 des Nachlasses erhalten hätte. Daraufhin versuchte der Sohn die Anfechtung seiner Ausschlagung wegen Irrtums.
Das OLG München ließ eine solche Anfechtung zu. Andere Oberlandesgericht lehnten es ab. Nach der jüngsten Entscheidung des OLG Hamm vom 21. 4. 22 (15 W 51/19) ist solcher Irrtum nicht erheblich. Der Irrtum über denjenigen, dem die Ausschlagung der Erbschaft zugute kommen soll, ist reiner Motivirrtum und berechtigt nicht zur Anfechtung.
Wegen der abweichenden Ansicht des OLG München ließ das OLG Hamm die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu. Diese wurde auch eingelegt (IV ZB 12/22)
(Ebenso OLG Düsseldorf, ZEV 2018, 85; OLG Frankfurt ZEV 2017, 515; a.A. OLG München NJW 2010, 687)