Massive Probleme in der Praxis entstehen, wenn der einzige Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH verstirbt. Die GmbH wird dann führungslos, bis ein neuer Geschäftsführer bestellt ist. Mit der Einführung der Gesellschafterliste bei der GmbH im Jahre 2008 hat sich das Problem der Bestellung des Geschäftsführers verschärft, weil im Verhältnis zur Gesellschaft nur die in der Liste eingetragenen Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung eingeladen werden.
Keine Lösung durch die Gerichte
Mit den Problemen hat sich 2022 sowohl das Oberlandesgericht Karlsruhe als auch das Kammergericht in Berlin befasst, wobei praktische Lösungen damit nicht verbunden waren.
Verstirbt ein Gesellschafter einer GmbH, der zugleich auch der einzige Geschäftsführer war, und sind seine Erben nicht bekannt, kann nach Ansicht des OLG Karlsruhe eine Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen werden. In dringenden Fällen kann das Registergericht einen Notgeschäftsführer bestellen. Das Kammergericht wiederum hat entschieden, dass die Erben eines GmbH-Gesellschafters Gesellschafterrechte erst ausüben können, wenn sie in die Gesellschafterliste eingetragen sind. Dies gilt auch für einen Nachlasspfleger, der für die unbekannten Erben bestellt ist. Wird ein Notgeschäftsführer bestellt, kann sich gegen die Anordnung einer Notgeschäftsführung nur derjenige beschweren, der in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Ein Nachlasspfleger kommt hier nicht in Betracht.
Lösungswege
Praktisch heißt das, dass in derartigen Fällen zunächst ein Notgeschäftsführer durch das Registergericht zu bestellen ist, damit dieser eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen kann. Sind die Erben zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt, sind zunächst die „unbekannten Erben vertreten durch den Nachlasspfleger“ einzutragen. Sind die Erben bekannt oder durch Erbschein ausgewiesen, so sind diese natürlich einzutragen. Anschließend ist dann zu einer Gesellschafterversammlung einzuladen, in der ein neuer Geschäftsführer bestimmt werden kann. In der Praxis muss man allerdings mit erheblichen Verzögerungen rechnen, weil das Registergericht meist nur mit mehrmonatiger Verzögerung reagiert.
Vorkehrungen
Um so wichtiger ist es, durch lebzeitige Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Lage gar nicht erst eintritt. Man sollte deshalb für derartige Fälle einen „Vorrats“-Geschäftsführer bestellen, der in Notfällen aktiv wird. Die Gesellschafter sollten zudem qualifizierte Vorsorgevollmachten erteilen, um die Notwendigkeit einer Nachlasspflegschaft zu vermeiden. Durch ein rechtzeitige Notfallplanung lassen sich Schäden für eine GmbH vermeiden.
OLG Karlsruhe v. 27. 4. 22 – 1 W 71/21 (Wx) und KG v. 23.11. 2022 – 22 W 50/22