Schenkt der sehr wohlhabende Bräutigam mit einem Vermögen von über 10 Mio. der Braut zur Hochzeit eine teure Motoryacht im Werte von 575.000 €, kann noch dies als Anstandsschenkung angesehen werden, so dass eine Rückforderung durch einen Vertragserben eines Erbvertrages nach § 2287 BGB ausscheidet. Damit kann in Ausnahmefällen auch eine recht teure Zuwendung noch gedeckt sein. Allerdings sollte man sich auf die Entscheidung nicht verlassen, in der Regel gehen die Gerichte mit Gelegenheits- und Anstandsschenkungen äußerst zurückhaltend um. (OLG Düsseldorf v. 27.1.2017 – I-7 U 40/16, ZEV 2017, 328 (m. krit. Anm. Hölscher)
Allerdings können auf anderem Wege Schenkungen auch bei Vorliegen eines Erbvertrages umgesetzt werden, nämlich indem ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung geltend gemacht wird. Dies bedarf allerdings einer rechtzeitigen und sorgfältigen Beratung.
Franz M. Große-Wilde, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Bonn