Die Rechtslage ist bei Patientenverfügung Ende 2016 etwas unübersichtlich geworden. Jetzt hat der BGH noch einmal nachgedacht und die von ihm zuvor aufgeworfenen Fragen wenigstens teilweise gelöst. Danach sind die Gerichte gehalten, bei Lücken in einer Patientenverfügung eigene Überlegungen anzustellen. Der BGH äußert sich jetzt (BGH v. 8.2.2017 – XII ZB 604/15, ErbR 2017, 336 (m. krit. Anm. W. Lange) = ZEV 2017, 335 (m. zust. Anm. Müller) wie folgt:
1. Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll.
2. Die schriftliche Äußerung, dass „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen.
3. Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall auch bei nicht hinreichend konkret benannten ärztlichen Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Der Wille des Errichters der Patientenverfügung ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln“
Damit dürften die gröbsten Hürden erst einmal beseitigt sein.
Franz M. Große-Wilde, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Bonn