Nach der alten Fassung des § 2306 (bis zum 1.1.2010) ergaben sich immer wieder Schwierigkeiten, wenn zur Ausschlagung zunächst eine Bewertung des Vermögens erforderlich wurdeür , ohne die nicht geklärt werden konnte, ob Zuwendungen wertmäßig weniger als den Pflichtteil ausmachten. Dieser Probleme wollte der Gesetzgeber beseitigen und hat deshalb einen deutlichen weiteren Rahmen für Ausschlagungen vorgesehen. Gleichwohl kann es immer noch zu irrigen Vorstellungen kommen. Hier hat der BGH geholfen und die Anfechtung ermöglicht. Auch nach der Neufassung des § 2306 I BGB kann deshalb ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren. (BGH v. 29.6.2016 – IV ZR 387/15, ZEV 2016, 574 (m. zust. Anm. Lange)
Franz M. Große-Wilde, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Bonn