Der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag kam nunmehr nach langer politischer Diskussion am 22. September 2016 zu einem Kompromiss für die Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes. Mit Urteil vom 17. Dezember 2014, – 1 BvL 21/12 – hatte das Bundesverfassungsgericht bekanntlich das Erbschaftsteuergesetz in der im Jahr 2009 geltenden Fassung für verfassungswidrig erklärt und die Bundesregierung aufgefordert, dieses bis zur bereits verlängerten Frist Ende September 2016 zu reformieren.
Die Eckpunkte des Reformgesetzes lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Betriebsvermögen bis zu 26 Millionen Euro pro Erbe sind weiterhin nicht erbschaftsteuerpflichtig und werden in voller Höhe verschont.
- Voraussetzung: Kein Wegfall von Arbeitsplätzen, Erhalt der Belegschaft.
- Betriebsvermögen zwischen 26 und 90 Millionen Euro pro Erben werden versteuert, es greifen jedoch „Verschonungsregeln“. Die Erben können eine „Bedürfnisprüfung“ beantragen, wenn sie meinen, dass die Steuerzahlung nicht geleistet werden kann, das Unternehmen gefährdet wird oder einen Verkauf erfordert.
- Voraussetzung: Der Erbe muss gegenüber der Finanzverwaltung seine private Vermögenslage aufdecken. Ihm wird generell zugemutet, die Hälfte seines Privatvermögens für die Erbschaftsteuer einzusetzen. Wer sein Privatvermögen nicht offenlegen will, kann das sogenannte „Abschmelzmodell“ wählen. Dabei wird die Erbschaftsteuer für die geerbten Unternehmensanteile schrittweise erhoben.