Die Einsetzung einer Stiftung ist in der Praxis mit gewissen Schwierigkeiten verbunden, die meist ihre Ursache in einer fehlenden Beratung des Erblassers haben. Allerdings muss diese Beratung mit großer Sorgfalt durchgeführt werden. Insbesondere Vorgänge, die ohne Beratung erfolgen, führen nicht immer zum Erfolg. So ist die Einsetzung einer Stiftung als Erbe, deren Stiftungszweck der Erblasser nicht festgelegt hat, ist auch dann unwirksam, wenn die Umsetzung im Wege der Auflage erfolgt. (OLG Celle v. 10.4.2017 – 6 W 36/17, MDR 2017)
Dagegen steht der wirksamen Einsetzung einer noch zu errichtenden rechtsfähigen Stiftung als Erbin nicht entgegen, dass weder die Stiftung als solche noch die Stiftungssatzung in der Testamentsurkunde selbst wörtlich niedergelegt wurde. Hier können die Landesstiftungsbehörden helfen. (OLG München v. 4.7.2017 – 31 Wx 211/15, BeckRS 2017, 115617)
Aber auch die Gerichte helfen hier manchmal. Wird in einem Testament ein Verein als Träger eines Tierheims als Erbe eingesetzt und ist der Verein durch Insolvenz weggefallen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der neu installierte Träger des Tierheims als Ersatzerbe nachrückt. Regelmäßig wird letzteres der Fall sein, so das OLG Düsseldorf (U. v. 12.01.2017 – I-3 Wx 257/16, ZEV 2017, 147).
Wer richtig vorgehen will, sollte sich auf eine derartige Hilfe nicht verlassen. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist zwar im Ergebnis richtig, aber aus rechtlicher Sicht zweifelhaft.
Franz M. Große-Wilde, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Bonn