Das Landgericht Berlin hatte das soziale Netzwerk Facebook verurteilt, der Mutter eines minderjährigen Mädchens, das möglicherweise Selbstmord begangen hatte, Zugang zum Account ihrer Tochter zu geben. Dies hatte Facebook mit Hinweis auf die ihr auferlegte Verschwiegenheit gegenüber den Gesprächspartnern der Tochter abgelehnt. Facebook erhob gegen die Entscheidung Berufung. Das Kammergericht hob die Entscheidung des Landgerichts auf und wies die Klage ab. Die Erben des verstorbenen Nutzers eines sozialen Netzwerks können wegen des Fernmeldegeheimnisses vom Anbieter solange keinen Zugang zum Konto des Verstorbenen erhalten, solange nicht alle Kommunikationspartner zugestimmt haben, die mit dem Verstorbenen Inhalte ausgetauscht haben. Die bloße Kommunikation begründet keine Einwilligung. (KG v. 31.05.2017 – 21 U 9/16, EE 2017, 110 (A. Möller) = ZEV 2017, 386 (m. zust. Anm. Deusch) = Zerb 2017, 225 ( m. zu Recht ablehnenden Anm. Herzog, S. 205, Biermann, S. 210 und Pruns S. 217). Die Entscheidung wird aus erbrechtlicher Sicht zu Recht massiv kritisiert, weil sie die Gesamtrechtsnachfolge des Erbrechts nicht ausreichend berücksichtigt, sondern sich fälschlicherweise auf die Vorschriften des Telekommunikationsrechts beruft. Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, über die noch entschieden ist (BGH Az: III ZR 183/17).
Franz M. Große-Wilde, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht