Im entschiedenen Fall ging es um die Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichtes, der ein gemeinschaftliches Testament betraf. Die 3 Kinder der Erblasser hatten nach dem Tod des Erstversterbenden einen Pflichtteilsverzicht erklärt. Eines der Kinder erhielt infolge Lernbehinderung Sozialhilfeleistungen. Die Vorinstanzen haben die Klage des Sozialhilfeträgers abgewiesen. Der BGH hat sich den Untergerichten angeschlossen.
Praxishinweis:
Für die Familien von behinderten Kindern bedeutet diese Entscheidung in erster Linie Rechtssicherheit. Die Rechtsprechung bestätigt somit die Wirksamkeit sog. „Behindertentestamente“. Ob diese Grundsätze allerdings auch gelten, wenn es sich um einen bedürftigen Leistungsbezieher handelt (s. SG Dortmund, ZEV 2010, 54) bleibt abzuwarten; hier spricht einiges dafür andere Maßstäbe anzulegen.
BGH, Urteil vom 19.01.2011 – IV ZR 7/10 (OLG Köln).