Die Wechselbezüglichkeit der Einsetzung von Kindern eines Ehepartners aus erster Ehe ist gar kein seltener Fall, wenn diese Kinder bereits früh in der neuen Ehe lebten, so dass eine entsprechende Beziehung auch zum nicht leiblichen Elternteil entstanden ist. Dies stellt das OLG München noch einmal klar:
- Die Wechselbezüglichkeit der Einsetzung der Kinder des vorverstorbenen Ehegatten aus dessen erster Ehe als Schlusserben entfällt nicht allein deswegen, weil der überlebende Ehegatte erhebliches Vermögen von seiner Verwandtschaftsseite nach dem Tod des vorverstorbenen Ehegatten erhalten hat.
- Der überlebende Ehegatte ist jedoch dann zu einer neuen Verfügung befugt, wenn und soweit im Rahmen der ergänzenden Testamentsauslegung eine entsprechende Abänderungsbefugnis festgestellt werden kann. Hierbei ist sowohl hinsichtlich der Annahme als auch des Umfangs der Abänderungsbefugnis ein strenger Maßstab anzulegen.
- Ein Irrtum über die mit dem Tod des Erstversterbenden eintretende Bindungswirkung bei wechselbezüglichen Verfügungen stellt keinen zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum dar (Leitsätze des Gerichts).
OLG München, Beschluss vom 28.03.2011 – 31 Wx 93/10