Das Sozialgericht Heilbronn billigte einem „Hartz IV“-Bezieher zu, Teile einer Erbschaft, die er als Vermögensfreibetrag hätte behalten dürfen, auch für „Dienstleistungen“ einer Nachtclubtänzerin auszugeben.
Der Kläger bezog in der Vergangenheit Leistungen nach dem SGB II (sog. „Hartz IV“), bis er vorübergehend eine Arbeitsstelle fand. Im März 2009 erbte er (nach Abzug von Steuern und nachlassbedingten Ausgaben) gut 16.000 € und bestritt in der Folgezeit allein hiervon seinen Lebensunterhalt, wobei er den Betrag eigenen Angaben zufolge u.a. einer Nachtclubtänzerin zuwendete und für das „Knüpfen von Beziehungen“ ausgab. Im Dezember 2009 beantragte der inzwischen wieder mittellose Kläger erneut SGB II – Leistungen, welche ihm das Heilbronner Jobcenter fortlaufend bewilligte. Im Oktober 2011 erließ das Jobcenter einen selbst für das Gericht unverständlichen Bescheid. Danach sollte K zwar einerseits erhaltene Leistungen zurückzahlen, weil er sein Vermögen grob fahrlässig vermindert habe. Andererseits sah das Jobcenter aber von der Rückzahlung ab, weil er dann auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein würde.
Der Kläger erhob daraufhin Klage beim Sozialgericht Heilbronn, dass an dem Bescheid kein gutes Haar ließ und in folgerichtig aufhob. Zum einen hielt auch das Sozialgericht den Bescheid für unverständlich, weil ihm nicht zu entnehmen war, was das Jobcenter eigentlich entscheiden wollte. Zum anderen müsse auch nicht entschieden werden, ob das Ausgeben einer Erbschaft für Nachtclubtänzerinnen als sozialwidriges Verhalten anzusehen sei. Denn dem Kläger stehe ein Vermögensfreibetrag von knapp 9.000 € zu (sog. „Schonvermögen“). Diesen Betrag hätte der Kläger sogar weiter besitzen und trotzdem Hartz IV in voller Höhe beziehen können. Ein Ausgeben dieses Betrages könne daher nicht sozialwidrig sein. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in den 9 Monaten vom Erhalt der Erbschaft bis zum erneuten Bezug von „Hartz IV“ mindestens notwendige Ausgaben in Höhe von 8.000€ hatte (monatlich rund 400€ Miete, knapp 140€ Krankenversicherungsbeitrag und 359€ sonstige Lebenshaltungskosten bei Ansatz des seinerzeitigen Regelsatzes).
SG Heilbronn v. 24. 7. 2014 – S 9 AS 217/12 (nicht rechtskräftig).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Holger Siebert, Alsfeld