Die EU-Kommission hat beschlossen, Frankreich wegen seiner Steuervorschriften für Schenkungen an gemeinnützige Organisationen mit Sitz in anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaaten beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.
In Frankreich sind Schenkungen und Vermächtnisse von der Schenkungs- bzw. Vermögensübergangssteuer (droits d’enregistrement / droits de mutation à titre gratuit) befreit, wenn die Begünstigten öffentliche oder gemeinnützige (insbesondere wohltätige) Organisationen sind, die ihren Sitz in Frankreich haben. Hierbei handelt es sich um öffentliche oder gemeinnützige Organisationen, die auf französischem Hoheitsgebiet tätig sind und deren Mittel ausschließlich für wissenschaftliche, kulturelle oder künstlerische oder religiöse Zwecke usw. verwendet werden.
Organisationen in anderen EU-Mitgliedstaaten, die ähnliche Merkmale aufweisen oder ähnliche Tätigkeiten ausüben, unterliegen hingegen (unter Anrechnung eines Freibetrags von 1594 EUR) einem Steuersatz von 60 % auf den Wert der erhaltenen Schenkungen oder Vermächtnisse. Einige bilaterale Abkommen mit Frankreich sehen allerdings – vorbehaltlich der Gegenseitigkeit – eine Befreiung von dieser Steuer vor.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. insbesondere Urteil Persche) stellt die Besteuerung von Schenkungen an ausländische Einrichtungen ein ungerechtfertigtes Hemmnis für den freien Kapitalverkehr gemäß Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dar.
Durch diese unterschiedliche steuerliche Behandlung könnten französische Steuerpflichtige davon abgehalten werden, wohltätigen Organisationen mit Sitz außerhalb Frankreichs Schenkungen oder Vermächtnisse zukommen zu lassen.
EU-Kommission, Pressemitteilung v. 10.07.2014