Die Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde (DGE) hat insbesondere für Auslandsdeutsche einen erheblichen Handlungsbedarf ausgemacht. Betroffen sind insbesondere diejenigen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlaegt haben („Mallorca-Rentner“), Hier schaft die EU-Erbrechtsverordnung ab August 2015 eine neue Rechtslage.
Nach Art. 84 EuErbVO ist die Europäische Erbrechts-Verordnung am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft getreten. Da die Veröffentlichung am 27.7.12 erfolgte, ist dies der 16.8.12. Im Wesentlichen wird die Verordnung aber erst nach einer 3-jährigen Übergangszeit in allen Mitgliedstaaten verbindlich (Art. 84 EuErbVO). Sie ist also anwendbar auf Todesfälle, die ab dem 17.8.15 eintreten (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO). Dies gilt auch, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt ein Testament errichtet wurde.
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat hierzu jetzt auch einen Referentenentwurf eines Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein erstellt. Dieser Entwurf wurde im Frühjahr den beteiligten Verbänden zugeleitet, die bis zum 4.6.2014 Gelegenheit hatten hierzu Stellung zu nehmen.
Da nach noch geltendem deutschen Recht für die Anwendung des nationalen Erbrechts das Staatsangehörigkeitsprinzip gilt, gehen viele deutsche Erblasser davon aus, dass im Todesfall auch künftig deutsches Recht anwendbar sein wird. Dies kann zu bösen Überraschungen führen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor ihrem Tod ins Ausland verlegen. Bedeutung hat dies insbesondere, weil das materielle ausländische Recht ein abweichendes gesetzliches Erbrecht und andere Pflichtteils- bzw. Noterbrechte vorsehen kann.
Auch Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback warnt jetzt in diesem Zusammenhang vor Überraschungen im Erbfall in Folge der genannten Änderung des EU-Rechts: „Wer vermeiden will, dass sich die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod nach einem ihm vielleicht völlig unbekannten Recht eines anderen Staates richtet, sollte daran denken, in einem Testament die Anwendbarkeit deutschen Rechts zu bestimmen“, so Bausback. „Sonst kann es im Todesfall zur überraschenden Anwendung fremden Erbrechts kommen.“
Die Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde (DGE) sieht im Hinblick auf den nicht mehr fernen Zeitpunkt der Anwendbarkeit für die Europäische Erbrechtsverordnung“ einen erheblichen Handlungs- und Gestaltungsbedarf. „In jedes Testament gehört jetzt eine Formulierung, welches Erbrecht anzuwenden ist“, so Holger Siebert, Rechtsanwalt in Alsfeld und Vizepräsident der DGE.
Pressemitteilung der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde, Freiburg