Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod nicht unter. Das Unionsrecht steht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, die für den Fall des Todes des Arbeitnehmers die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ausschließen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Die Richter betonten in ihrem Urteil, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts sei (Urt. v. 12.06.2014, Az. C-118/13). Zudem habe der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Arbeitnehmer, nach Ende des Arbeitsverhältnisses, Anspruch auf eine Vergütung seines nicht genommenen Urlaubs habe. Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers dürfe daher nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12.06.2014 Az.: – C-118/13 –
Mitgeteilt von Holger Siebert, Rechtsanwalt Alsfeld