Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25. März 2014 die Voraussetzungen für den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks neu konkretisiert.
Dem lag zugrunde, dass die Erben der Mutter des beklagten Sohns von diesem die Rückübereignung eines bebauten Grundstücks nach dem Widerruf der zugrunde liegenden Schenkung verlangten.
Die Mutter hatte ihrem Sohn das Grundstück im Jahr 2004 geschenkt, wobei sie sich ein lebenslanges Wohnrecht an allen Räumen des Hauses vorbehielt. Außerdem hatte sie ihrem Sohn im Jahre 2000 eine Vorsorgevollmacht, im Jahr 2007 eine Kontovollmacht und schließlich im Januar 2009 eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht erteilt. Im August 2009 stürzte die Mutter in ihrem Haus, das sie bis zu diesem Zeitpunkt allein bewohnte, und wurde zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Mitte September 2009 wurde sie statt wie zunächst vorgesehen in eine Kurzzeitpflege auf Veranlassung des Beklagten in eine Pflegeeinrichtung für demenzkranke Menschen aufgenommen, mit der der Beklagte bereits einen unbefristeten Heimvertrag abgeschlossen hatte.
Darauf hin widerrief die Mutter sämtliche Vollmachten, kündigte den Langzeitpflegevertrag und beantragte eine Kurzzeitpflege, bis die häusliche Pflege organisiert sei; die entsprechenden Schreiben wurden von Nachbarn der Mutter auf ihre Bitte hin verfasst.
Daraufhin beantragte der Sohn die Ernennung eines Betreuers. Noch vor der Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Einrichtung einer Betreuung teilte der Beklagte dem Pflegeheim mit, dass eine Kündigung des Langzeitpflegevertrags nur von ihm erklärt werden dürfe und dass weder andere Familienmitglieder noch Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden sollten. Unter Berufung hierauf erklärte die Mutter den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks. Während des Rechtsstreits verstarb die Mutter und wurde von Dritten beerbt. Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, da ein zum Widerruf der Schenkung* berechtigendes schweres Fehlverhalten nicht angenommen werden könne.
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Widerruf einer Schenkung setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und in subjektiver Hinsicht voraus, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Das Oberlandesgericht hat vorrangig darauf abgestellt, dass der Beklagte aufgrund verschiedener Gutachten über den Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter habe ausgehen dürfen. Dabei hat es außer Acht gelassen, dass die Mutter als Schenkerin unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit erwarten durfte, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Beklagte ihre personelle Autonomie respektierte, indem er sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragte, dieser Wille, soweit es die Umstände zuließen, berücksichtigt würde und, falls sich dies als nicht möglich erwies, mit ihr zumindest die Gründe hierfür besprochen würden. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, aus welchen objektiven oder subjektiven Gründen dies unterblieben ist, konnte der Bundesgerichtshof die Sache nicht abschließend entscheiden.
BGH vom 25. März 2014 – X ZR 94/12
Zusammengefasst von RA/FAErbR Franz. M. Große-Wilde