Bereits bisher war es fraglich, ob eine Bank die Vorlage eines Erbscheins verlangen darf, insbesondere wenn die testametarische Situation eindeutig war. Die Gerichte hatten dies bereits mehrfach verneint. Die Banken hatten deshalb in Ihre Geschäftsbedingungen aufgenommen, dass sie die Vorlage verlangen können. Nachdem bereits das OLG Hamm eine derartige Regelung in den Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt hatte, hat der Bundesgerichtshof dies jetzt in einer Entscheidung vom 8.10.2013 – Aktenzeichen IX ZR 401/12 – ausdrücklich bestätigt. Mittlerweile haben die Banken ihre Geschäftsbedingungen an die Rechtslage angepasst. Jetzt ist ein Erbschein nur noch in Zweifelsfällen notwendig. Allerdings definieren die Banken damit zunächst einmal die Frage, was ein Zweifelsfall ist. In der Praxis reichen bereits geringe Zweifel aus. Oft nimmt man die Beantragung eines Erbscheins in Kauf, um so die Abwicklung zu beschleunigen.
Franz M. Große-Wilde, Bonn
Rechtsanwalt /Fachanwalt für Erbrecht