Das OLG Saarbrücken hat sich jüngst mit der Frage befasst, ob der Inhaber einer Sparforderung bei der Bank eine Begünstigung zugunsten eines Dritten wieder Rückgängig machen kann. Diese Frage taucht häufiger auf, etwa wenn Großeltern mit der Entwicklung ihres Enkels nicht zufrieden sind und ein zugunsten dieses Enkels angelegten Sparguthaben anderweitig verwenden wollen. Oftmals war vorgesehen, dass das Geld mit Erreichen eines bestimmten Alters oder mit dem Tode der Großeltern übergehen sollte.
Bisher war klar, dass dem Enkel solange nichts zustand, solange die Großeltern auf dem Geld noch die Hand hatten. Das OLG Saarbrücken hat dies jetzt selbst für den Fall angenommen, dass die zwischen dem Inhaber und dem Kreditinstitut getroffene Vereinbarung als unwiderruflich bezeichnet ist und der Dritte sie mitunterzeichnet hat.
Die Vereinbarung zwischen Bank und Inhaber des Guthabens kann auch ohne Beteiligung des Dritten durch eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Kreditinstitut aufgehoben werden. Vor dem Tod des Gläubigers hat der Dritte kein Recht, sondern nur eine Chance auf künftigen Rechtserwerb.
RA / FA ErbR Franz M. Große-Wilde, Bonn
Quelle: OLG Saarbrücken vom 13.09.2012 – 8 U 581/10