Hierzu haben die Gerichte sich in neuerer Zeit mehrfach geäußert und die Anforderungen hoch angesetzt. Hintergrund dürfte sein, dass verhindert werden soll, dass mit dieser Argumentation unliebsame Testamente beiseite geräumt werden.
So hat das OLG Düsseldorf die pauschale Behauptung eines potentiellen Erben, der Erblasser sei nicht mehr testierfähig gewesen, mit deutlichen Worten zurückgewiesen. Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung können nach Ansicht des OLG Düsseldorf nur dann Anlass zur Einholung des Gutachtens eines psychiatrischen oder nervenfach-ärztlichen Sachverständigen geben, wenn sie aus objektivierbaren Tatsachen herzuleiten sind. Vermutungen reichen nicht aus.
Ähnlich hat sich auch das OLG Bamberg zur gleichen Frage geäußert. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bei Testamentserrichtung geben, ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich. Eine fortgeschrittene Krebserkrankung allein reicht hierzu nicht aus.
RA/FAErbR Franz M. Große-Wilde
Quelle: OLG Düsseldorf vom 01.06.2012 – 3 Wx 273/11 veröffentlicht in NJW-Sp. 2012, 424 = ErbR 2012, 259 (LS) und OLG Bamberg vom 18.06.2012 – 6 W 20/12, veröffentlicht in MDR 2012, 1100 = ZErb 2012, 212