Die Eu-ErbVO hat neben den deutschen Erbschein für internationale Sachverhalte das EU-Nachlasszeugnis gestellt. Ein wesentlicher Unterschied zum Erbschein besteht darin, dass das EU-Nachlasszeugnis in Urschrift bei der ausstellenden Stelle verbleibt. Der Erbe erhält dann eine beglaubigte Abschrift, die für 6 Monate rechtsgültig ist. Sind die 6 Monate verstrichen, kann er eine neue Abschrift beantragen, bzw. einen Verlängerungsstempel für weitere 6 Monate erhalten. Der Stempel ist mit geringen Kosten verbunden. HIntergrund für die kurze Dauer ist der Umstand, dass einige EU-Staaten befürchteten, dass spätere Änderungen nicht rechtzeitig einfließen können. Die Möglichkeit, das Nachlasszeugnis einzuziehen (wie beim Erbschein), wurde als nicht sicher genug angesehen.
Die kurze Dauer der Gültigkeit kann aber zu Problemen führen. So hat das Kammergericht in Berlin in einer Entscheidung vom 28. 2. 2019 (1 W 161/19) die Problematik noch einmal verschärft. Der Nachweis der Erbenstellung durch ein EU-Nachlasszeugnis bedarf der Vorlage einer von der Ausstellungsbehörde beglaubigten Abschrift des Zeugnisses, deren Gültigkeitsfrist zum Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch noch nicht abgelaufen ist. Auf die Antragstellung kommt es hierbei nicht an. Die Entscheidung wurde schon in der Literatur stark kritisiert (etwa Wachter, ErbR 2019, 696) , weil so Verzögerungen beim Grundbuchamt eine neue Vorlage erfordern können. Es ist keineswegs selten, dass es bei der Eintragung zu Beanstandungen kommt, deren Behebung eine erhebliche Zeit in Anspruch nimmt. Sind mehrere Grundstücke betroffen und damit auch verschiedenen Grundbuchämter könne sich die Probleme potenzieren. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig, so dass zu hoffen ist, dass sich der BGH der Sache noch einmal annimmt und für eine praktikable Lösung sorgt.
zusammengefasst von
Rechtsanwalt Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Erbrecht in Bonn