Das gemeinsame Testament von Ehegatten (und eingetragenen Lebenspartnern) wird nach wie vor gerne eingesetzt. Die Testamentsform ist auch in privatschriftlicher Form möglich, indem der eine Ehegatte das Testament handschriftlich niederschreibt und er es selbst unterschreibt. Der andere Ehegatte muss dann nur unterschreiben. Zu beachten ist beim privatschriftlichen Testament, dass nicht nur beide Eheleute testierfähig sein müssen, sondern auch beide lesen können müssen.
Soll ein solches Testament aufgehoben werden, so kann dies in einem neuen (gemeinsamen) Testament verfügt werden. Möglich ist aber auch die Vernichtung des 1. Testaments. Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem Ehegattentestament durch Vernichtung der Urkunde setzt aber voraus, dass beide Ehegatten daran mit Widerufswillen mitgewirkt haben.
Im Streitfall muss derjenige, der sich darauf beruft, die gemeinsame Vernichtung nachweisen. Der Nachweis setzt voraus, dass die Möglichkeit, dass ein Ehegatte die Urkunde ohne Kenntnis und Mitwirkung des anderen vernichtet hat, ausgeschlossen werden kann (OLG München v. 31.10.2019 – 31 Wx 398/17). In der Praxis ist dies mehr als schwierig. Liegt beispielsweise noch eine Kopie des früheren Testaments vor und ist unklar, ob beide Ehegatten das Testament vernichtet haben, wird ein solches Testament als wirksam anzusehen sein, auch wenn das Original nicht vorgelegt werden kann.
Deshalb ist es immer besser, in einem späteren Testament ausdrücklich anzuordnen, das damit frühere Testamente aufgehoben sind. Damit ist Sicherheit hergestellt.
zusammengefasst von
Rechtsanwalt Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Erbrecht in Bonn