Ab dem 1. 1. 2021 müssen die Länder bei den Land- und Oberlandesgerichten weitere Spezialkammern einrichten, so unter anderem auch Kammern und Senate für erbrechtliche Streitigkeiten. Dies ist eine gute Entwicklung, weil die Spezialisierung auf Anwaltsseite bisher keine ausreichende Antwort bei den Gerichten gefunden hatte. Ausnahmen gab es nach den diesseitigen Erfahrungen zwar bei einzelnen Land- und Oberlandesgerichten (etwa beim Landgericht Saarbrücken), überwiegend wurden Erbangelegenheiten aber einfach nach Eingangsziffern verteilt (etwa bei den Landgericht Bonn und Köln).
Der Bundestag hat jetzt am 14.11.2019 den Entwurf des „Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften“ angenommen. Die Änderungen der §§ 72 a, 119 a GVG (nF) sehen vor, dass bei den Landgerichten und den Oberlandesgerichten eine oder mehrere Zivilkammern/Senate für erbrechtliche Streitigkeiten gebildet werden müssen. Im Hinblick auf die in der Regel überschaubaren Fallzahlen dürfte jeweils eine Kammer / ein Senat dann zuständig sein. Die Neuregelungen sollen gem. § 40 a GVG für alle ab dem 1.1.2021 neuen Verfahren anzuwenden sein.
Nach diesseitiger Einschätzung dürfte damit eine deutliche Verbesserung der Bearbeitung derartiger Angelegenheiten durch die Gerichte verbunden sein. (ebenso Krätzschel ErbR 2019, 687, aus der Sicht der Gerichte) Bisher war es für den bearbeitenden Anwalt nicht selten erforderlich, die rechtlichen Grundlagen in erbrechtlichen Verfahren dem Gericht direkt mitzuliefern, obwohl die rechtliche Beurteilung eigentlich die ureigenste Aufgabe des Gerichts ist.
Eine gute Bearbeitungsqualität bereits bei den Landgerichten wird nicht selten die Bereitschaft der Beteiligten erhöhen, bereits frühzeitig einvernehmliche Lösungen zu finden.
Franz M. Große Wilde
Rechstanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Bonn