In 2 Entscheidungen haben sich die Oberlandesgerichte München und das Kammergericht Berlin mit der Reichweite von Schiedsanordnungen im Erbrecht befasst. Derartige Schiedsregelungen sind manchmal in Testamenten enthalten und sollen dazu dienen, die Beteiligten von den öffentlichen Gerichten fernzuhalten.
Das OLG München hat deutlich gemacht, dass der gesetzliche Pflichtteilsanspruch nicht einem Schiedsverfahren unterstellt werden darf. Durch das Pflichtteilsrecht wird nach Auffassung des OLG München eine verfassungsrechtlich geschützte Mindestteilhabe für den Berechtigten gewährt, die auch durch verfahrensmäßige Regelungen nicht beschränkt werden kann.
Auch der Durchführung eines Erbscheinsverfahren steht nach Auffassung des Kammergerichts eine Schiedsklausel im Testament nicht entgegen, solange nicht ein Schiedsstreit oder ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Sind anderweitige Verfahren – auch ein Verfahren vor einem Schiedsgericht – anhängig, so ist ein Erbscheinverfahren bis zur Entscheidung dieser Verfahren auszusetzen.
Da die Erteilung eines Erbscheins aber grundsätzlich dem Nachlassgericht vorbehalten ist, spielt eine Schiedsklausel allein keine Rolle.
Schließlich hat das OLG München auch für Schiedsverfahren generell darauf hingewiesen, dass im Falle einer Säumnis in einem solchen Verfahren grundsätzlich nur nach Aktenlage entschieden werden darf, die zivilrechtlichen Vorgaben für ein Versäumnisurteil sind hier nicht anzuwenden.
OLG München vom 25.4.2016 – 34 Sch 12/15, MDR 2016, 717
KG Berlin v. 24.2.2016 – 6 W 107/15 – ErbR 2016, 337
Zusammengefasst von
Franz M. Große-Wilde, RA und FA für Erbrecht, Bonn