Eine überzahlte Rente gehört nicht zum Nachlass und darf daher auch nicht verwendet werden, um z. B. Beerdigungskosten zu begleichen. Eine Rückzahlung muss unmittelbar erfolgen. Das Sozialgericht Gießen hat deshalb die Klage einer 62jährigen Frau aus Gießen abgewiesen. Diese hatte ihre Tante bis zu deren im Alter von 90 Jahren eingetretenen Tod betreut und besaß auch eine Kontovollmacht.
Die Deutsche Rentenversicherung erfuhr von dem Tod erst später und zahlte noch Rente für den nachfolgenden Monat. Sie wandte sich zunächst an die kontoführende Bank der verstorbenen Rentnerin und verlangte eine Rücküberweisung der zu viel gezahlten Rente. Die Bank teilte aber mit, das Konto weise ein Minus auf, zuletzt habe die Klägerin als Kontobevollmächtigte über einen Betrag in Höhe von 1.600 EUR verfügt. Die Rentenversicherung verlangte daraufhin von der Klägerin die Rückzahlung der Rente.
Die weigerte sich und verwies darauf, sie habe die Beerdigungskosten getragen und überdies das im Minus befindliche Konto ausgeglichen, um es auflösen zu können. Sie verstehe daher nicht, warum ausgerechnet sie die Rente zurückzahlen solle.
Das Sozialgericht hat der Rentenversicherung Recht gegeben und dies damit begründet, eine überzahlte Rente gehöre nicht zum Nachlass und stehe daher auch nicht zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten zur Verfügung. Da die Klägerin über das Geld verfügt habe, müsse sie jetzt auch die überzahlte Rente zurückzahlen.
(SG Gießen, Urteil v. 08.10.2014, S 4 R 50/13 – nicht rechtskräftig -)
Zusammengestellt von
Holger Siebert, RA und FA für Erbrecht und Steuerrecht, Alsfeld