Die Gerichte müssen sich häufig mit ungenauen Anordnungen beschäftigen. Das OLG Köln musste sich jetzt mit der testamentarische Anordnung „wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich „Alles““, befassen. Diese hatte bereits das zuvor mit der Sache befasste Nachlassgericht als zu unbestimmt angesehen und deshalb für unwirksam erachtet.
Das OLG (OLG Köln, Beschluss vom 09. Juli 2014 – I-2 Wx 188/14) hat sich dieser Ansicht angeschlossen und festgehalten, dass die Anordnung ist nicht hinreichend bestimmt ist und keine wirksame Bestimmung eines Erben durch den Erblasser enthält. HIntergrund ist die Regelung in § 2065 BGB, wonach der Ebblasser keinem Dritten die Bestimmung des Erben überlassen darf. Ist also seine Formulierung zu unklar, dann ist sie unwirksam. Statt dessen tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein, wenn nicht frühere Testamente etwas anderes anordnen.
In diesem Sinne hatte auch schon das OLG München in einer Entscheidung vom 25.05.2013 (31 Wx 55/13) eine identische Position zu einer ähnlichen Formulierung entschieden.
Franz M. Große-Wilde, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Bonn