Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 18.06.2013 die Ansprüche der Erben gegen einen Erbenermittler bejaht. Hintergrund war folgende Situation.
Ein Erbenermittler stellte aufgrund einer öffentlichen Aufforderung des Nachlassgerichts im Bundesanzeiger eigenständige Ermittlungen im Hinblick auf den Nachlass einer Frau L. an. Er ermittelte als Erben M. und R. S., denen in der Folgezeit ein Erbschein ausgestellt wurde. Mit diesen hatte der Erbenermittler vereinbart, dass er eine Vergütung in Höhe von 25 % des den Erben zufallenden Vermögensteils erhalten sollte. Auslagenersatz sollte er dagegen nicht erhalten. Nach Abwicklung kehrte der Erbenermittler den Erben den Nachlass unter Abzug seines Anteils aus.
Ein Jahr später wurde der Erbschein wegen offenbarer Unrichtigkeit wieder eingezogen und aufgrund der Tätigkeit eines anderen Erbenermittlers nunmehr zwei andere Personen als vorgehende Erben mit Erteilung eines neuen Erbscheins festgestellt. Diese verlangten vom Erbenermittler die einbehaltene Vergütung von 66.119,53 € zurück.
Das Landgericht Baden-Baden und das Oberlandesgericht Karlsruhe gaben der Klage statt, der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Einen Aufwendungsersatzanspruch des Erbenermittlers aus Geschäftsführung ohne Auftrag habe das OLG berechtigterweise abgelehnt. Den bereicherungsrechtlichen Direktdurchgriff habe das OLG dagegen rechtsfehlerfrei bejaht. Bei der Verfügung eines Nichtberechtigten ist ein „Durchgriff“ des Berechtigten gegen den Erwerber dann zulässig, wenn der Erwerber als Dritter nicht schutzwürdig ist. Dies war hier der Fall. Da der Erbenermittler gegen die Scheinerben keinerlei Recht auf ein Honorar hatte, verschlechterte sich bei Direktdurchgriff durch die Klägerinnen seine Rechtsposition nicht.
Franz M. Große-Wilde
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Bonn
Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde (DGE)