Das handschriftliche gemeinsame Testament von Eheleuten ist eine in der Praxis äußerst beliebte Testamentsform. Hierbei müssen aber bestimmte Formalien eingehalten werden. Zunächst dürfen ein solches Testament nur Eheleute oder eingetragene Lebenspartner miteinander errichten. Die Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaft muss bei der Errichtung des Testaments rechtsgültig geschlossen sein. Andere Personen können dies dagegen nicht
Formal genügt es, wenn das Testament von einem der Ehegatten handschriftlich verfasst und unterschrieben wird. Der zweite Ehegatte muss es ebenfalls unterschreiben.
Mit den inhaltlichen Anforderungen hat sich jetzt das OLG Düsseldorf befasst. Inhaltlich muss das Testament letztwillige Verfügungen beider Ehegatten enthalten. Enthält ein von beiden Eheleuten jeweils in Teilen niedergelegtes Testament im Ergebnis nur erbrechtliche Verfügungen eines Ehegatten, kann es nicht als gemeinschaftliches Testament gewertet werden.
Möglich ist dann nur noch eine Umdeutung in ein Einzeltestament. Diese kommt aber nur in Frage, wenn die wesentlichen Verfügungen auch vom späteren Erblasser (handschriftlich) niedergeschrieben wurden. Ist dass nicht der Fall, so ist das Testament nicht formgerecht und damit unwirksam.
Die Besonderheit der gemeinschaftlichen Testamente besteht darin, dass sie im Einzelfall zur Bindungswirkung führen können, wenn sie „wechselbezügliche Verfügungen“ enthalten. Ein Beispiel hierfür ist das klassische „Berliner Testament“, in dem sich Eheleute wechselseitig als Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden. Hier ist es für den Überlebenden der Ehegatten nach dem Tode des des Erstversterbenden nicht mehr möglich, die Einsetzung der Kinder abzuändern, wenn dies nicht ausdrücklich vorbehalten wurde.
OLG Düsseldorf v. 9.4.2021 – 3 Wx 219/20