Hat der Erbe ohne nähere Kenntnis des Nachlasses wegen vermuteter Überschuldung des Nachlasses ausgeschlagen, kann er die Ausschlagung regelmäßig nicht anfechten, wenn sich dies als Irrtum herausstellt. Das OLG Düsseldorf hat sich mit dieser Grundsatzfrage befasst, die in der Praxis immer wieder Fragen auffwirft. Hintergrund ist, dass häufig ein Erbe die Situation des Nachlasses nicht so genau kennt. Aus der blossen Befürchtung, dass der Nachlass überschuldet sein könnte, wird dann vorschnell das Erbe ausgeschlagen. Stellt sich im nachhinein heraus, dass dass die Ausschlagung ein Fehler war, weil der Nachlass wertvoller ist als angenommen, wird versucht, das Ganze durch Anfechtung der Ausschlagung zurückzudrehen. Das ist aber nicht einfach.
Das OLG Düsseldorf hat in einem Fall im Dezember 2018 entschieden, dass sich ein Irrtum nicht aus blossen Hoffnungen oder Befürchtungen ergeben kann. Der Erbe kann nur dann anfechten, wenn sich der Irrtum über die Überschuldung aus der Zusammensetzung des Nachlasses ergibt. Dies setzt aber konkrete Kenntnisse des Nachlasses voraus.
In der Praxis ist es regelmäßig sicherer, nicht auszuschlagen, wenn die Situation unübersichtlich ist. Es ist regelmäßig einfacher, die Annahme anzufechten. In allen Fällen ist dem Betroffenen dringend anzuraten, sich bei der Anfechtung sowohl einer Annahme wie auch einer Ausschlagung fachkundig (etwa durch einen Fachanwalt für Erbrecht) beraten zu lassen. Denn die Anfechtung muss auf zureichende Gründe gestützt werden. Fehler sind hier gefährlich, weil sie regelmäßig nicht mehr wiedergutzumachen sind. Eine spätere Nachbesserung ist eine erneute Anfechtung, die aber dann oft die Frist nicht wahrt.
OLG Düsseldorf v. 19.12.2018 – I-3 Wx 140/18
von RA / FAErbR Franz M. Große-Wilde, Bonn