Großeltern haben den – berechtigten – Wunsch an Ihre Enkel, regelmäßig besucht zu werden. Das veranlasste einen Erblasser, in sein Testament die folgende Formulierung aufzunehmen:
„Die restlichen 50 % des dann noch vorhandenen Geldes, bekommen, zu gleichen Teilen meine Enkel F u. E, aber nur dann, wenn sie mich regelmäßig d.h. mindestens 6-mal im Jahr besuchen.“
Mit der Wirksamkeit dieser Regelung hat sich das OLG Frankurt zu beschäftigen gehabt. Das Amtsgericht hatte noch festgehalten, dass es ein legitimes Interesse des Erblassers gewesen ist, seine Enkelkinder regelmäßig zu sehen. Das OLG hat diese Lösung nicht gebilligt und die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben.
Grundsätzlich besteht für einen Erblasser weitgehende Testierfreiheit, so dass er berechtigt ist, den Inhalt seines Testamentes beliebig zu gestalten, sowewit nicht ein besondere Ausnahmefall vorliegt. Die Grenze zu derart schwerwiegenden Ausnahmefällen wird dann überschritten, wenn die von dem Erblasser erhobene Bedingung unter Berücksichtigung der höchstpersönlichen und auch wirtschaftlichen Umstände die Entschließungsfreiheit des bedingten Zuwendungsempfängers unzumutbar unter Druck setzt und durch das Inaussicht-stellen von Vermögensvorteilen Verhaltensweisen bewirkt werden sollen, die regelmäßig eine freie, innere Überzeugung des Handelnden voraussetzen. Stellt der Erblasser eine Erbeinsetzung unter die Bedingung, dass der vorgesehene Erbe eine bestimmte Anzahl von Familienbesuchen pro Jahr durchführt, ist die bedingte Erbeinsetzung sittenwidrig und damit nichtig.
Hierbei beschränkt sich die Nichtigkeit auf die Bedingung, wenn ein entsprechender Erblasserwille zu erkennen ist. Diesen hat das OLG hier aus weiteren Äußerungen der Beteiligten abgeleitet.
OLG Frankfurt v. 5. 2. 2019 – 20 W 98/18
Zusammenfassung von
Rechtsanwalt F. M. Große-Wilde, Bonn, Fachanwalt für Erbrecht