Nicht immer ist die Bank berechtigt einen Erbschein zu verlangen. Erforderlich sind wenigstens ernstliche Zweifel an der Erbenstellung.
Der Erblasser setzte in seinem Testament seine Frau sowie die beiden Kinder als Miterben ein. Nach seinem Tod verlangten die Erben von der beklagten Bank die Umschreibung eines Kontos. Als Nachweis der Berechtigung legten die Erben das eröffnete Testament sowie die Sterbeurkunde des Erblassers vor.
Die Bank verweigerte jedoch die Umschreibung des Kontos und verwies darauf, dass ihnen ein Erbschein vorgelegt werden müsse. Die Erben beantragten diesen daraufhin und verlangten nunmehr nach Umschreibung des Kontos die Erstattung der ihnen angefallenen Gerichtskosten.
Nach Auffassung des BGH war die Bank nicht berechtigt, den Nachweis der Erbberechtigung durch einen Erbschein zu verlangen (BGH, WM 1961, 479; NJW-RR 2005, 599). Das eröffnete Testament hätte als Nachweis der Erbschaft genügt. Es hätte lediglich dann ein Erbschein vorgelegt werden müssen, wenn die Verfügung des Erblassers auslegungsbedürftig gewesen wäre oder Zweifel an deren Richtigkeit bestanden hätten.
Offen bleibt in der Entscheidung jedoch, ob dies auch in den Fällen gilt, in denen die Bank die Notwendigkeit der Vorlage des Erbscheins in ihren AGB geregelt hat.
Autor: RA Dr. Knut Schnabel, Stuttgart
Aktenzeichen: XI ZR 311/04