Im BGB ist geregelt, dass der Erbe für die Kosten der Bestattung aufzukommen hat. Wer sich aber um die Umsetzung der Bestattung kümmern darf oder muss (Totenfürsorge), ist daraus nicht abzuleiten. Das Totenfürsorgerecht ist gesetzlich nicht geregelt und beinhaltet das Recht, Ort und Art der Bestattung zu bestimmen. Es steht grundsätzlich den nächsten Angehörigen zu und ist unabhängig vom Erbrecht. Hergeleitet wird es aus den familienrechtlichen Rechtsverhältnis.
Praktisch bedeutet das, dass in erster Linie der Ehepartner und in zweiter Linie die Kinder des Verstorbenen, und sonst häufig die Geschwister die Bestattung regeln können. Daneben besteht für diesen Personenkreis auch eine Bestattungspflicht, die sich aus den Friedhofsgesetzen der jeweiligen Bundesländern ergibt. Diese hat zur Folge, dass der bestattungspflichtige Angehörige die Kosten der Bestattung auch dann zu tragen hat, wenn der Nachlass nichts hergibt. Nur ausnahmsweise muss die öffentliche Hand die Bestattungskosten tragen, wenn die Angehörigen hierzu nicht in der Lage sind, etwa weil sie auf Grundsicherung angewiesen sind. Da auch die Ordnungsbehörden verpflichtet sind, für eine Bestattung Sorge zu tragen, wird dies dann, wenn sich kein Verpflichteter bereit findet, durch die Behörde veranlasst, die sich aber später die Kosten zurückholt. Ist ausreichender Nachlass vorhanden, kann der Bestattungspflichtige, sei es der Angehörige oder die Ordnungsbehörde, die Kosten vom Erben erstattet verlangen.
Hinweis: In der Praxis sollte ein Verpflichteter nicht darauf warten, dass die örtliche Gemeinde die Bestattung vornimmt. Denn die Gemeinde wählt nicht immer die günstigste Möglichkeit der Bestattung aus. Hier ist zu empfehlen, sich lieber selbst der Sache anzunehmen.
Alternativ zu den gesetzlichen Vorgaben kann der Verstorbene den Totenfürsorgeberechtigten aber auch selbst bestimmen. Diese Anordnung ist vorrangig und bindet die Angehörigen. Eine besondere Form für die Anordnung besteht nicht. Es kann also auch in einfacher Schriftform oder auch mündlich geäußert werden. Dies hat etwa 2021 das OLG Koblenz in einem Fall so entschieden. Hierbei kann der Verstorbene auch ein Bestattungsinstitut damit beauftragen, für seine Beerdigung in bestimmter Form Sorge zu tragen. Häufiger kommt es auch vor, dass der Lebenspartner oder ein Freund mit der Umsetzung der Bestattung beauftragt wird. Diese wären bei der gesetzlichen Regelung außenvor zu lassen. Möglich ist schließlich auch, die Verantwortlichkeit für einzelne Vorgänge aufzuteilen. Die Grabpflege kann zum Beispiel durch lebzeitigen Abschluss eines Grabpflegevertrages von der Totenfürsorge ausgeschlossen werden.
OLG Koblenz v. 25.3.2021 – 12 U 1546/20