Der BGH hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung die Rechtsposition entfernterer Abkömmlinge beim Pflichtteil weiter geklärt:
- Ein gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings besteht auch dann, wenn der nähere Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen enterbt wurde (Anschluss an RGZ 61, 14; 93, 193).
- § 2309 BGB setzt eine Pflichtteilsberechtigung des entfernteren Abkömmlings voraus, beschränkt diese aber zur Vermeidung einer Vervielfältigung der Pflichtteilslast. Ob dem näheren Abkömmling wirksam der Pflichtteil entzogen wurde, kann auch in dem Rechtsstreit über den Pflichtteilsanspruch zwischen dem entfernteren Abkömmling und dem Erben geklärt werden. (Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urteil vom 13.04.2011 – IV ZR 204/09