Wahl des ausländischen Erbrechts unwirksam

Im internationalen Kontext kommt es vor, dass insbesondere ausländische Rechtsregeln gegenüber dem deutschen Recht stark abweichende Inhalte haben. Ist die Anwendung dieser Rechtsregeln mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar, darf die Regel gem. Art. 6 EGBGB nicht angewendet werden, man spricht von einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public). Eine solche…