Nur ein gewöhnlicher Aufenthalt möglich

Für die Zuständigkeit der Gerichte in Erbangelegenheiten und häufig auch für das anzuwendende Recht kommt es nach den Regeln der Europäischen Erbrechtsverordnung (EUErbVO) darauf an, wo der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hat. Mit einer solchen Frage musste sich das Oberste Gericht in Österreich (OGH) befassen. Zunächst hat der OGH als…