Bewertung von Vermögenswerten darf nicht unbillig sein

Der Erblasser ( Dr. G) war Inhaber von umfangreichen Unternehmensbeteiligungen. In seinem Testament setzte er seine 2 Kinder als Erben zu je 1/2 ein und setzte seiner Ehefrau (H.G.) ein Rentenvermächtnis aus. Hínsichtlich der Verteilung  verfügt er: “ Sämtliche X-Aktien und sämtliche Anteile an Gesellschaften, die X-Aktien besitzen, erhält unser Sohn R..Im Zeitpunkt des Todes…